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Anlage 3 MariMedV — (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4) Muster der Zulassungsstempel

Maritime-Medizin-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1421)


Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.

a)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werdenDer Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.
[Abbildung]
b)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werdenDer Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.
[Abbildung]