§ 7 MalerLackAusbV 2021 — Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

Stand: 16.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.