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# § 46 MalerLackAusbV 2021 — Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Dämmarbeiten zu unterscheiden,

- 2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,

- 3. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,

- 4. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Situationen auszuwerten und zu bewerten,

- 5. vorgegebene bauliche Gegebenheiten zu bewerten,

- 6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Dämmarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,

- 7. den Einbau von Dämm- und Trennschichten zu erläutern,

- 8. Unterdeckenbekleidungen, Deckenbekleidungen sowie Wände zu unterscheiden und auszuwählen,

- 9. Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Dämmarbeiten zu unterscheiden, auszuwählen sowie deren Herstellung und Einbau zu erklären,

- 10. Brand- und Schallschutzkonstruktionen einschließlich der Anschlüsse zu unterscheiden, auszuwählen und deren Herstellung zu erklären,

- 11. den Einsatz von Entkopplungsmaterialien und Putzträgern zur Überbrückung unterschiedlicher Bauteile darzustellen und

- 12. die Montage von Stuck- und Dekorelementen darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 46 MalerLackAusbV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/46

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