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# § 45 MalerLackAusbV 2021 — Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Ausbauarbeiten zu unterscheiden,

- 2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,

- 3. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,

- 4. Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenelemente zu erstellen,

- 5. die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes zu erläutern,

- 6. die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten zu beschreiben,

- 7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,

- 8. den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,

- 9. Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Ausbauarbeiten zu unterscheiden und auszuwählen,

- 10. die manuelle und maschinelle Verarbeitung von Funktionsputzen zu beschreiben,

- 11. die Gestaltung von Oberflächen durch Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu beschreiben und

- 12. die Montage von Stuckelementen und von Dekorelementen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 45 MalerLackAusbV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/45

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