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# § 40 MalerLackAusbV 2021 — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz wie folgt zu gewichten:

```
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen	mit 30 Prozent,
```

```
Ausführen eines Kundenauftrags	mit 40 Prozent,
```

```
Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen	mit 10 Prozent,
```

```
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen	mit 10 Prozent sowie
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent.
```

- 5. (2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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Zitiervorschlag: § 40 MalerLackAusbV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/40

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