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# § 37 MalerLackAusbV 2021 — Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Bautenschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,

- 2. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus Beton und mineralischen Untergründen zu unterscheiden,

- 3. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,

- 4. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe aus Beton und mineralische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,

- 5. das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern zu beschreiben,

- 6. Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,

- 7. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,

- 8. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Bautenschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,

- 9. den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen darzustellen,

- 10. die Vorbereitung von Oberflächen für Bautenschutzmaßnahmen zu beschreiben,

- 11. den Einsatz von Geräten und Gerüsten unter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien und Herstellerinformationen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 37 MalerLackAusbV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/37

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