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# § 30 MalerLackAusbV 2021 — Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,

- 2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,

- 3. vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,

- 4. Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,

- 5. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,

- 6. die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und

- 7. Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 30 MalerLackAusbV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/30

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