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# § 29 MalerLackAusbV 2021 — Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Rekonstruktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,

- 2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,

- 3. vorgegebene Befunde zur Instandhaltung und Rekonstruktion zu analysieren,

- 4. Gestaltungskonzepte zur Instandhaltung und Rekonstruktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,

- 5. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben, vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten und das Prüfen baulicher Gegebenheiten zu beschreiben,

- 6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen, denkmalpflegerischen als auch historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,

- 7. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,

- 8. Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen zu erkennen und den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,

- 9. Ornamente zu entwickeln und die Übertragung zu erläutern,

- 10. dekorative Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,

- 11. historische Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,

- 12. Übertragungstechniken an historischen Oberflächen darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 29 MalerLackAusbV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/29

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