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# § 21 MalerLackAusbV 2021 — Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,

- 2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,

- 3. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Außenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,

- 4. die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Außenbereich zu beschreiben,

- 5. die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Außenbereich zu beschreiben,

- 6. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,

- 7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Außenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,

- 8. Energieeffizienzmaßnahmen entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen darzustellen und Befestigungstechniken zu beschreiben,

- 9. Regeln des Brandschutzes einzuhalten und

- 10. Ursachen von Qualitätsabweichungen im Außenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 21 MalerLackAusbV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/21

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