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# § 14 MalerLackAusbV 2021 — Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objekten zu unterscheiden,

- 2. Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und Ergebnisse der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren,

- 3. Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu beschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung darzustellen,

- 4. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,

- 5. Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge zu erstellen,

- 6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,

- 7. die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Belägen darzustellen,

- 8. Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum Brandschutz zu beschreiben und

- 9. die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 14 MalerLackAusbV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/14

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