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§ 11 MalerLackAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 2

Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.08.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
3.
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.