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# § 2 MahnVordrV — Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %". In den Fällen des § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs".

(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver Jahreszins ... %". In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe: "Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt".

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Zitiervorschlag: § 2 MahnVordrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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