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# § 1a MahnVordrV — Beschriftung mittels Schreibprogramm

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen und Stellen können den in Anlage 1 bestimmten Vordruck in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und in einem aus Blatt 3 bis 5 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids in einer Ausführung verwenden, in der die Blätter jeweils einzeln mit Hilfe eines Schreibprogramms beschriftet werden. Das Programm muß

- 1. die Übereinstimmung der von Blatt 1 auf Blatt 2 bis 5 und der von Blatt 3 auf Blatt 4 und 5 zu übertragenden Angaben gewährleisten,

- 2. gegen verändernde Eingriffe in die auf die Folgeblätter zu übertragenden Angaben hinreichend geschützt sein und

- 3. die Ausfüllung des unteren Anschriftenfeldes auf dem mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 und auf Blatt 4

vorsehen.

(2) Der Hersteller der Vordrucke sowie der Hersteller und die Bezeichnung des für die Beschriftung verwendeten Programms müssen mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar gemacht sein. Blatt 1 muß in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: "Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein". In dem mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 entfallen in der Zustellungsnachricht der letzte Satz und der Vordruck auf der Rückseite. Das für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 soll ohne die Zustellungsnachricht ausgeführt werden und muß in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: "Die Angaben in dem mir vom Gericht als Zustellungsnachricht übermittelten Blatt 3 sind auf das hier von mir unterschriebene Blatt vollständig und richtig übertragen worden. Die Angaben zum Inhalt des Vollstreckungsbescheids auf diesem Blatt stimmen mit denen auf Blatt 4 und 5 überein".

(3) Die Blätter sollen mit einem Durchschreibemittel versehen sein, das auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; § 1 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Treten nicht dem Gericht zuzurechnende Mängel auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften auszusetzen, bis die Ursache behoben ist.

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Zitiervorschlag: § 1a MahnVordrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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