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# § 2a MagvG — Verkehrswegeinfrastrukturprojekte zur Strukturstärkung

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 14.08.2020 bis 29.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit dem Ziel der Strukturförderung der ehemaligen Kohleregionen zulassen:

- 1. den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Berlin über Cottbus, Weißwasser nach Görlitz,

- 2. den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Dresden über Bautzen nach Görlitz,

- 3. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Falkenberg nach Cottbus,

- 4. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Cottbus über Priestewitz nach Dresden,

- 5. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Bad Lausick und Geithain nach Chemnitz,

- 6. den Ausbau der S-Bahnstrecke von Leipzig über Makranstädt nach Merseburg/Naumburg,

- 7. den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahnstrecke von Leipzig über Pegau und Zeitz nach Gera,

- 8. den Neubau der Eisenbahnstrecke zwischen den Strecken von Leipzig nach Großkorbetha und von Halle/Saale nach Großkorbetha,

- 9. den Ausbau und Neubau der Westspange im Rahmen des Eisenbahnknotens Köln,

- 10. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Köln nach Aachen,

- 11. den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahnstrecke von Kerpen-Horrem nach Bedburg,

- 12. den Ausbau der S-Bahnstrecke von Köln nach Mönchengladbach,

- 13. den Bau- und Ausbau einer Bundesstraßenverbindung Mitteldeutschland – Lausitz vom Mitteldeutschen Revier bis Weißwasser/Bundesgrenze Polen,

- 14. den Neubau und Ausbau einer Bundesstraßenverbindung zwischen den Autobahnen A 4 und A 15,

- 15. den Bau und Ausbau der Bundesstraße 97 – Ortsumgehung Cottbus, 3. Bauabschnitt und Ortsumgehung Groß Ossnig – und

- 16. den Ausbau der A 13 Autobahnkreuz Schönefelder Kreuz – Autobahndreieck Spreewald.

Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen mit ein.

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Zitiervorschlag: § 2a MagvG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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