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# § 2 MagvG — Verkehrsinfrastrukturprojekte

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 05.04.2020 bis 29.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte zulassen:

- 1. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von München über Mühldorf nach Freilassing,

- 2. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Hof über Marktredwitz und Regensburg nach Obertraubling,

- 3. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Magdeburg nach Halle,

- 4. den Neubau der Kurve von Mönchehof nach Ihringshausen im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Paderborn nach Halle,

- 5. die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Geithain nach Chemnitz im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz,

- 6. den Ausbau und Neubau der Eisenbahnstrecke von Hannover nach Bielefeld,

- 6a. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Niebüll über Klanxbüll nach Westerland,

- 7. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von der deutsch-niederländischen Grenze über Kaldenkirchen, Viersen und Rheydt nach Odenkirchen,

- 8. die Fahrrinnenanpassung der Außenweser und der Unterweser (Nord),

- 9. die Abladeoptimierung der Fahrrinnen des Mittelrheins,

- 10. die Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg,

- 11. die Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals sowie

- 12. den Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals bis Marl und den Ersatzneubau der „Großen Schleusen“ sowie die Brückenhebung bei diesem Ersatzneubau.

Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen ein.

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Zitiervorschlag: § 2 MagvG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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