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§ 15 MagvG — Gebühren

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

Historische Fassung: Stand 05.04.2020 bis 29.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen für die Durchführung von vorbereitenden Verfahren. Die Gebührenart kann abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.