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# § 11 MagvG — Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für Änderungen des Maßnahmengesetzes

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 14.08.2020 bis 29.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ein die Bundesschienenwege betreffendes Maßnahmengesetz zu ändern, wenn nach Inkrafttreten eines solchen Maßnahmengesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung des Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen des Verkehrsinfrastrukturprojektes nach den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen. Die hiervon betroffenen öffentlichen und privaten Belange sind zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Die Grundzüge des Maßnahmengesetzes dürfen nicht geändert werden.

(2) Für die Änderung von Maßnahmengesetzen, die Bundeswasserstraßen Bundesfernstraßen betreffen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die zuständigen Behörden nach § 3 Absatz 2 übertragen.

(4) Für eine Rechtsverordnung, durch die ein Maßnahmengesetz geändert wird, gilt die zusätzliche Zugänglichmachung und Bekanntgabe nach § 9 entsprechend.

(5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Bundestag zuzuleiten. Sie können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages zu der Rechtsverordnung wird der Bundesregierung zugeleitet. Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind zudem dem Bundesrat zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt erst nach der Zuleitung an den Bundestag. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.

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Zitiervorschlag: § 11 MagvG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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