nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 23 MaStRV — Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Marktstammdatenregisterverordnung  
Stand: 17.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.

(2) § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleibt unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 23 MaStRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
