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# § 2 MaStRV — Begriffsbestimmungen

Marktstammdatenregisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinn dieser Verordnung ist

- 1. (weggefallen)

- 2. „Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,

- 3. „EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,

- 4. „Einheit“ jede und jeder ortsfeste

  - a) Gaserzeugungseinheit,

  - b) Gasspeicher,

  - c) Gasverbrauchseinheit,

  - d) Stromerzeugungseinheit,

  - e) Stromspeicher,

  - f) Stromverbrauchseinheit,

- 5. „Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,

- 6. „Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,

- 7. „Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,

- 8. „KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,

- 9. „Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,

- 10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,

- 11. „Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,

- 12. „Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,

- 13. „Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,

- 14. „Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,

- 15. „Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,

- 16. „Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.

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Zitiervorschlag: § 2 MaStRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/2

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