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§ 4 MaSanV — Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung

Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen, muss der Sanierungsplan neben dem übergeordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen einbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt unberührt.