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§ 28 MaSanV — Aktualisierung

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung

Stand: 07.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln.