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§ 26 MaSanV — Vorbereitungsmaßnahmen

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 07.12.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Beschreibung der Umsetzung des identifizierten Handlungsbedarfs gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hat mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und die befreiten Institute zu erfolgen.