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# § 13 MaSanV — Beschreibung des Instituts und der anderen von dem Sanierungsplan erfassten gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung  
Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sind nicht erforderlich.

(2) Die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist nicht erforderlich.

(3) Die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 vorgesehene Beschreibung der wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite kann jeweils auf die zehn wichtigsten Gegenparteien beschränkt werden. Die Wichtigkeit der Gegenparteien bemisst sich dabei

- 1. auf der Aktivseite nach der Gesamthöhe der Forderungen des Instituts gegen die jeweiligen Gegenparteien und

- 2. auf der Passivseite nach der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber den jeweiligen Gegenparteien.

Das Verhältnis der Forderungen und Verbindlichkeiten der zehn wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite zum jeweiligen Gesamtvolumen der Aktiv- und Passivseite ist anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 13 MaSanV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/13

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