nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 MaSanV — Widerruf von vereinfachten Anforderungen

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung  
Stand: 29.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank die Festlegung vereinfachter Anforderungen ganz oder teilweise unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für die Zukunft widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Festlegung vereinfachter Anforderungen nicht mehr vorliegen oder wenn dies für die Wirksamkeit des Sanierungsplans oder dessen Umsetzung erforderlich ist. In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans auf.

---

Zitiervorschlag: § 11 MaSanV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MaSanV/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
