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# § 9 MaßschuhmAusbV — Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen

Maßschuhmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

- 2. Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,

- 3. Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

- 4. Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,

- 5. Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,

- 6. Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,

- 7. Näharbeiten am Schaft auszuführen,

- 8. Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,

- 9. Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und

- 10. Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und

- 2. Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.

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Zitiervorschlag: § 9 MaßschuhmAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/9

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