# § 20 MaßschuhmAusbV — Prüfungsbereich Schuhtechnik

Maßschuhmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,

- 2. Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,

- 3. Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,

- 4. produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,

- 5. Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,

- 6. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,

- 7. Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,

- 8. Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,

- 9. Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,

- 10. Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,

- 11. fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und

- 12. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 20 MaßschuhmAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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