§ 12 MaßschuhmAusbV — Prüfungsbereiche von Teil 2

Maßschuhmacherausbildungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von Maßschuhen,
2.
Schuhtechnik sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.