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# § 8 MZG — Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen

Mikrozensusgesetz  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

- 1. Haushaltsveränderungen und Lebenssituation:

  - a) bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

  - b) bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen seit der letzten Berichtswoche,

  - c) Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

  - d) Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt,

  - e) derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder,

- 2. Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung:

  - a) für alle Personen:

    - aa) Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren,

    - bb) Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde,

    - cc) Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl der Monate im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, in denen diese Lebenssituationen bestanden,

    - dd) Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

    - ee) Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche, einschließlich der Gründe,

  - b) für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit,

  - c) für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinderbetreuung in einer üblichen Woche,

- 3. Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:

  - a) Einkommensarten:

    - aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach

      - aaa) eigener Rente oder Pension,

      - bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,

      - ccc) Waisenrente oder Waisenpension,

    - bb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen sowie Dauer des Bezugs,

  - b) Krankenversicherungsschutz:

    - aa) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung,

    - bb) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,

    - cc) Art des Krankenversicherungsverhältnisses,

    - dd) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,

    - ee) Dauer der Versicherungs- und Anspruchsverhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

  - c) Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Vermögen:

    - aa) Höhe des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit,

    - bb) Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selbständiger Tätigkeit,

    - cc) Höhe des Einkommens aus Wert- oder Sparanlagen,

    - dd) Höhe des Einkommens aus Vermietung oder Verpachtung,

  - d) Höhe der Renten und Pensionen:

    - aa) Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und Hinterbliebenenleistungen,

    - bb) Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie der Leistungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes,

    - cc) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbsminderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit,

  - e) Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und Unterhaltszahlungen:

    - aa) Höhen der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Aus- und Weiterbildungsförderungen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere Höhen des Qualifizierungsgeldes, und Höhen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Höhen des Grundsicherungsgeldes, des Bürgergeldbonus und der Weiterbildungsleistungen,

    - bb) Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt,

    - cc) Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

    - dd) Höhe des Elterngeldes,

    - ee) Höhe des Wohngeldes,

    - ff) Höhe der Ausbildungsförderung,

    - gg) Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten,

    - hh) Höhen der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung,

- 4. geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:

  - a) geleistete Beiträge für die private Vorsorge,

  - b) geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben,

  - c) geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regelmäßige Zahlungen an Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten sowie Dauer der Zahlungen,

- 5. materielle Deprivation:

  - a) Besitz eines Autos,

  - b) finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige Ferienreise zu leisten,

  - c) finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine hochwertige Mahlzeit zu leisten,

  - d) finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Ausgaben zu bestreiten,

  - e) finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen zu heizen,

  - f) Ersetzen abgewohnter Möbel,

  - g) Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke durch neue,

  - h) Besitz von zwei Paar passenden Schuhen,

  - i) mindestens einmal im Monat mit Freunden oder Freundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen oder Trinken treffen,

  - j) regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen,

  - k) wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst zur Verfügung haben,

  - l) Internetzugang für private Nutzung in der Wohnung,

  - m) Besitz eines Computers im Haushalt,

  - n) rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken, Versorgungsrechnungen oder Konsumentenkrediten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche,

- 6. Wohnsituation:

  - a) Wohnungstyp,

  - b) Besitzverhältnis,

  - c) bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer oder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind,

  - d) Baualtersgruppe des Gebäudes,

  - e) Fläche der gesamten Wohnung,

  - f) Anzahl der Zimmer,

  - g) Höhe der monatlichen Wohnkosten,

  - h) Höhe der monatlichen Miete,

  - i) Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten,

  - j) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts,

- 7. für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungsabschluss,

- 8. Hilfe durch andere.

(2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.

(3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Erhebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den §§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiterbefragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung:

- 1. Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung in einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Angaben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahlbezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattgefunden hat, sowie

- 2. die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 genannten Personen und Haushalte.

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Zitiervorschlag: § 8 MZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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