# § 7 MZG — Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung

Mikrozensusgesetz  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

- 1. für Erwerbstätige:

  - a) zur Haupttätigkeit:

    - aa) Lage der Arbeitsstätte,

    - bb) Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,

    - cc) Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,

    - dd) Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,

    - ee) Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige,

    - ff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit,

    - gg) Ausübung von Leitungsfunktionen,

    - hh) monatlicher Nettoverdienst,

    - ii) Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden:

      - aaa) Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,

      - bbb) Nachtarbeit,

      - ccc) Schichtarbeit,

      - ddd) Abendarbeit,

      - eee) Erwerbstätigkeit von zu Hause,

  - b) weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:

    - aa) Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit,

    - bb) Art der gewünschten Mehrarbeit,

    - cc) Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,

    - dd) Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,

    - ee) Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit,

- 2. für Arbeitslose und Arbeitsuchende:

  - a) Bezug von Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld,

  - b) Anlass der Arbeitssuche,

  - c) Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,

  - d) Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,

  - e) Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,

  - f) Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche,

- 3. Weiterbildung:

  - a) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:

    - aa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden,

    - bb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

    - cc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,

  - b) Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche:

    - aa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen,

    - bb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

    - cc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,

- 4. Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:

  - a) Wohnsitz,

  - b) Hauptstatus,

  - c) Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,

  - d) bei Erwerbstätigkeit:

    - aa) Stellung im Beruf,

    - bb) Wirtschaftszweig des Betriebes,

- 5. Behinderung:

  - a) amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,

  - b) Grad der Behinderung.

(2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

- 1. Schichtarbeit:

  - a) Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,

  - b) durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,

- 2. Gesundheitszustand:

  - a) Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in den vier Wochen vor der Berichtswoche,

  - b) Art des Unfalls,

  - c) Art der Behandlung,

  - d) Krankheitsrisiken,

  - e) Körpergröße und Gewicht.

(3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

- 1. Krankenversicherungsschutz:

  - a) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten,

  - b) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,

  - c) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,

  - d) Art des Krankenversicherungsverhältnisses,

  - e) zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,

- 2. weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbstätige:

  - a) überwiegend ausgeübte Tätigkeit,

  - b) Stellung im Betrieb.

(4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben:

- 1. Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,

- 2. Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,

- 3. hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,

- 4. Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.

(5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.

(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.

---

Zitiervorschlag: § 7 MZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/7
