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# § 19 MZG — Verordnungsermächtigung

Mikrozensusgesetz  
Stand: 27.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

- 1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden,

- 2. den Beginn der unterjährigen Folgebefragung nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 gemeinsam mit der Verringerung des Auswahlsatzes nach § 7 Absatz 6 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

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Zitiervorschlag: § 19 MZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/19

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