# § 11 MZG — Hilfsmerkmale

Mikrozensusgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hilfsmerkmale sind:

- 1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,

- 2. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,

- 3. Wohnanschrift,

- 4. Lage der Wohnung im Gebäude,

- 5. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,

- 6. Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,

- 7. Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

- 1. Name der Gemeinschaftsunterkunft,

- 2. Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

- 3. Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

- 4. Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,

- 5. Kontaktdaten der Ansprechperson,

- 6. Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,

- 7. Anschrift des Gebäudes,

- 8. Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 11 MZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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