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# § 13 MZG 2005 — Verordnungsermächtigung

Mikrozensusgesetz 2005  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

- 1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden;

- 2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; die neuen Merkmale dürfen nur die folgenden Bereiche betreffen:

  - a) Zusammensetzung und räumliche Verteilung der Bevölkerung,

  - b) Haushalts- und Familienzusammenhang,

  - c) Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit,

  - d) Erwerbslosigkeit,

  - e) Lebensunterhalt und Einkommen,

  - f) Bildung,

  - g) soziale Sicherung,

  - h) Wohnsituation.

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Zitiervorschlag: § 13 MZG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MZG%202005/13

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