nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 MZG 2005 — Datenübermittlung

Mikrozensusgesetz 2005  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:

- 1. Vor- und Familienname,

- 2. Geburtsjahr und -monat,

- 3. Geschlecht,

- 4. Staatsangehörigkeiten,

- 5. Familienstand,

- 6. bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

---

Zitiervorschlag: § 10 MZG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MZG%202005/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
