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§ 10 MZG 2005 — Datenübermittlung

Mikrozensusgesetz 2005

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsjahr und -monat,
3.
Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.