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# § 4 MWEKEGebO (Brandenburg) — Auslagen

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführte Auslagen sind zu erstatten, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.

(2) Gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe sind außerdem zu erstatten, Auslagen

für die Abgabe von geowissenschaftlichem Informationsmaterial (zum Beispiel Plots),

für Aufwendungen für Geräte, Material und Geländeuntersuchungen einschließlich der Bezahlung von Aushilfskräften,

für Aufwendungen, die Dritten und anderen Verwaltungsdienststellen für ihre besonderen Leistungen zu zahlen sind (zum Beispiel Bohrungen, Aufgrabungen, Spezialauswertungen, Druckkosten, Hilfsarbeiten),

für Aufwendungen für Verpackungsmaterial und Versandkosten mit Ausnahme von Portokosten für Standardbriefe bis 50 Gramm,

für Aufwendungen bei Abgabe digitaler Datensätze für den Einsatz der Datenverarbeitungsanlage nach dem jeweils erforderlichen Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 30,00 Euro.

(3) Erreichen Auslagen nicht die Höhe von 5,00 Euro, kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 4 MWEKEGebO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 21.08.2026.

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