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# § 3 MWEKEGebO (Brandenburg) — Gebührenbemessung

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 96 Euro,

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 82 Euro,

für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67 Euro.

(2) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 3 MWEKEGebO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 01.10.2026.

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