(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 96 Euro,
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 82 Euro,
für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67 Euro.
(2) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.