nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 MWEKEGebO (Brandenburg) — Gebührenfreiheit und Gebührenbefreiung

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 21.08.2026 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Zahlung von Gebühren bleiben verpflichtet, für Amtshandlungen

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger,

des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die in § 8 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger; dies gilt nicht, wenn das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen und Benutzungen im Rahmen der geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben auf Veranlassung einer Behörde des Landes Brandenburg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last gelegt werden können.

---

Zitiervorschlag: § 2 MWEKEGebO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 21.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MWEKEGebO/2?asof=2026-08-21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
