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# § 9 MWDVDV — Bewertung der Leistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

```
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl	Rangpunkte/ Rangpunktzahlen	Note	Erläuterung
100,00 bis 93,70	15	sehr gut	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
93,69 bis 87,50	14
87,49 bis 83,40	13	gut	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
83,39 bis 79,20	12
79,19 bis 75,00	11
74,99 bis 70,90	10	befriedigend	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
70,89 bis 66,70	9
66,69 bis 62,50	8
62,49 bis 58,40	7	ausreichend	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
58,39 bis 54,20	6
54,19 bis 50,00	5
49,99 bis 41,70	4	mangelhaft	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
41,69 bis 33,40	3
33,39 bis 25,00	2
24,99 bis 12,50	1	ungenügend	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
12,49 bis 0,00	0
```

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

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Zitiervorschlag: § 9 MWDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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