# § 4 MWDVDV — Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen

- 1. die gesundheitlichen Anforderungen für den Dienst zu wechselnden Zeiten erfüllt und

- 2. ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzt.

(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr müssen zusätzlich

- 1. für eine Beamtenlaufbahn die Bereitschaft erklären, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat teilzunehmen, oder

- 2. für eine Soldatenlaufbahn erfolgreich ein Eignungsfeststellungsverfahren absolviert haben.

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Zitiervorschlag: § 4 MWDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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