§ 2 MWAEKGebO (Brandenburg) — Gebührenfreiheit und Gebührenbefreiung

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Zahlung von Gebühren bleiben verpflichtet, für Amtshandlungen

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger,

des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die in § 8 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger; dies gilt nicht, wenn das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen und Benutzungen im Rahmen der geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben auf Veranlassung einer Behörde des Landes Brandenburg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last gelegt werden können.