# § 29 MVTAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung  
Stand: 28.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten:

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1.	Metalltechnik	mit 30 Prozent,
2.	Arbeitsauftrag	mit 40 Prozent,
3.	Auftrags- und Fertigungsplanung	mit 10 Prozent,
4.	Nichteisenmetallurgische Prozesse	mit 10 Prozent sowie
5.	Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent.
```

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 29 MVTAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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