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# § 27 MVTAusbV — Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse

Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,

- 2. Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,

- 3. Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,

- 4. metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,

- 5. Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,

- 6. gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und

- 7. verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 27 MVTAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/27

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