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# § 1 MVSchPAnO

Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen:

  - A. Gebots- und Verbotszeichen

  - A.26 Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Zahl.

  - A.27 Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube.

  - A.28 Fahrverbot für Segelfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs.

  - A.29 Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder.

  - A.30 Fahrverbot für Sportfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".

  - A.31 Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten:

    - a) Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere weiß, das untere grün.

    - b) Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün.

    - c) Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere rot.

  - A.32 Durchfahren beweglicher Brücken

    - a) Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):Ein festes rotes Licht;

    - b) Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht;

    - c) Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:Ein festes grünes Licht;

    - d) Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:Zwei feste rote Lichter übereinander.

  - Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage durch Tafeln wie folgt ersetzt werden:

    - - Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen.

    - - Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen.

  - B. Warn- und Hinweiszeichen

  - B.18 Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers.

  - B.19 Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P".

  - B.20 Durchfahren von festen Brücken:Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:

    - a) In beiden Richtungen befahrbar:Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel;

    - b) In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt):Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander.

  - Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden.

Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -.

  - Einschränkungen:

    - a) Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;

    - b) Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;

    - c) Nur gültig für Sportfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT";

    - d) Nicht gültig für Sportfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".

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Zitiervorschlag: § 1 MVSchPAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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