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# § 4 MVITAufstV — Dauer des Studiums und Freistellungsumfang

Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München beträgt drei Jahre. Es werden insgesamt 120 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) vergeben.

(2) Das Masterstudium „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München wird als berufsbegleitender weiterbildender Fernstudiengang mit Präsenzveranstaltungen durchgeführt.

(3) Für die Teilnahme an den Präsenz- oder Online-Veranstaltungen und den Modulprüfungen wird die oder der Studierende von ihren oder seinen sonstigen Dienstpflichten freigestellt. Im Modul Masterarbeit erfolgt die Freistellung zum Anfertigen der Masterarbeit im Umfang von 30 Arbeitstagen. In den übrigen Modulen erfolgt die Freistellung für das Selbststudium im Umfang von einem Arbeitstag je Kalenderwoche.

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Zitiervorschlag: § 4 MVITAufstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/4

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