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# § 12 MVITAufstV — Leitung des Masterstudiums

Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die wissenschaftliche, inhaltliche und organisatorische Leitung des Masterstudiums ist die Universität der Bundeswehr München zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für

- 1. die Überprüfung und Entscheidung, ob die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium vorliegen,

- 2. den Inhalt und die Organisation des Curriculums des Masterstudiums,

- 3. die Auswahl des Lehrpersonals,

- 4. die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen,

- 5. die Sicherung der Qualität des Masterstudiums,

- 6. die Sicherstellung, dass die Studierenden während des Masterstudiums angemessen betreut werden,

- 7. die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten und von bereits erworbenen Kompetenzen,

- 8. die Stellung der Aufgaben in den Modulprüfungen und für die Bewertung der Leistungen, die in den Modulprüfungen erbracht worden sind,

- 9. die Verleihung des akademischen Grades und

- 10. die Bedarfsabfrage bei den Dienstbehörden.

(2) Die Universität der Bundeswehr München stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Masterstudiums sicher.

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Zitiervorschlag: § 12 MVITAufstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/12

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