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§ 11 MV — Pflicht zur Unterrichtung

Mitteilungsverordnung

Außer Kraft: § 11 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im MV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.