Die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.
Die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.