Die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.
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Die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.