# § 6 MTSKraftV — Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten

MTS-Kraftstoff-Verordnung  
Stand: 14.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass

- 1. die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren, und

- 2. die Verbraucherinformation über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise

  - a) auf Dauer angelegt ist,

  - b) mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes veröffentlicht wird und

  - c) nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist.

Der Antrag hat zudem folgende Angaben zu enthalten:

- 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

- 2. die Bezeichnung des Verbraucher-Informationsdienstes,

- 3. den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer,

- 4. und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder des § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Änderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 6 MTSKraftV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MTSKraftV/6
