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# § 2 MTSKraftV — Meldepflichtige

MTS-Kraftstoff-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind

- 1. Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise vorgeben und damit über die Preissetzungshoheit verfügen, und

- 2. Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten; um selbst festgesetzte Preise handelt es sich auch dann, wenn dem Betreiber die Verkaufspreise unverbindlich vorgegeben werden.

(2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich ein Meldepflichtiger

- 1. einer anderen Person bedient, um eine Preisänderung an der Tankstelle einzupflegen, oder

- 2. eines Preismelders nach § 4 Absatz 3 bedient, um eine Preisänderung an die Markttransparenzstelle nach § 47k Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu übermitteln.

(3) Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttransparenzstelle Folgendes anzugeben:

- 1. seinen Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, eine Kontaktperson, Telefonnummer,

- 2. und falls vorhanden, seine Firma, den Namen einer vertretungsberechtigten Person, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Außerdem hat der Meldepflichtige glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm um einen Meldepflichtigen nach Absatz 1 handelt. Änderungen der Daten nach Satz 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 2 MTSKraftV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MTSKraftV/2

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